AGENTUR ROUGE
Agentur für Photographie
Allgemeine Vertragsbedingungen der Artisten
1. Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagisten/Hairstylisten/Stylisten (nachfolgend Artist ) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen und Events und Veranstaltungen, (nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Künstler und seinem Auftraggeber zustande. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Artisten an. Die Agentur Rouge ( nachfolgend Agentur ) ist nur als Vertreterin des Artisten tätig.
2. Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Artisten zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für den Artisten und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Artisten das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d .h. für den Fall, dass zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Artisten ein Honorar zu bezahlen. Alle Anfragen und Angebote sind an die Agentur zu richten. Des Weiteren haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und organisatorische Absprachen mit dem Artisten über dessen Agentur zu erfolgen.
3. Der Artist kann für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden, es werden ausschließlich Tages.- oder Halbtageshonorare vereinbart. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Das Honorar gilt nur die beauftragte Leistung ab. Überstunden werden separat berechnet. Fallen zusätzliche Produktionstage an oder wird die Produktion des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Artisten zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, termingerechter Anlieferung von Produkten, Reisegepäckverlust etc., steht dem Artisten für die weitere Leistungen ein zusätzliches Honorar das im Verhältnis zu Tageshonorar steht zu. Je nach Aufwand erhöhen sich auch Fremd.- bzw. Nebenkosten. Separat dazu werden die anfallenden Reisekosten berechnet.
4. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Artisten zu tragen , Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
5. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
6. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Artisten zu geben Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.
7. Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass der Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar vollständig sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Artist mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. Sollte der Artist seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Künstler bzw. seine Agentur sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der Artist noch die Agentur.
8. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Transport vom Artisten selbst durchgeführt wird. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Künstler oder an die vom Aufragnehmer benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung überträgt der Artist dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbaren Umfang Die vollständige oder teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf, soweit sie nicht bereits im Vertrag abschließend geregelt ist, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Artisten und ist gesondert zu vergüten. Alle nach diesem Vertrag an den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben allerdings bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten des Artisten. Dies gilt bis zur vollständigem Ausgleich des Honorars. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
10. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Artisten, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
11. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Künstler und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Artisten abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Artisten abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Künstlers einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag an den Artisten auszuzahlen.
12. Leistungen der Artist im Rahmen eines Test-Shootings dürfen ausschließlich zu Layout- bzw. Test-Zwecken genutzt werden. Ohne Zustimmung des Artisten dürfen entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung gegeben werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des Artisten gesondert zu vergüten.
13. Der Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem Künstler auch die ihn vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist das vereinbarte Honorar des Artisten erneut zu zahlen.
14. Der Artist / die Agentur ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. auch in Form einer Aussendung / Agenturnewsletter / bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.
15. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Artisten. Es gilt das Recht der Schweiz. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt schweizerisches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.
Stand: 1.Januar 2017
Agentur Rouge
Agentur für Photographie
Burgstrasse 10
8408 Winterthur
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